Statuten
Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Art. 2 Zweck
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Ordentliche Mitglieder
Art. 4 Assistentenmitglieder
Art. 5 Ehrenmitglieder
Art. 6 Ausserordentliche Mitglieder
Art. 7 Austritt und Ausschluss
III. Mittel
Art. 8 Mitgliederbeitrag
Art. 9 Weitere Mittel
Art. 10 Haftung
IV. Organisation
Art. 11 Organe
A. Generalversammlung bzw. Urabstimmung
Art. 12 Einberufung
Art. 13 Vorsitz
Art. 14 Traktanden
Art. 15 Befugnisse der Generalversammlung
Art. 16 Stimmrecht und Beschlussfassung
Art. 17 Urabstimmung
B. Vorstand
Art.. 18 Zusammensetzung und Konstituierung
Art. 19 Amtsdauer
Art. 20 Einberufung
Art. 21 Befugnisse
Art. 22 Beschlussfassung
Art. 23 Vertretung gegenüber Dritten
C. Revisionsstelle
Art. 24 Revisor/innen
D. Diverses
Art. 25 Arbeitsgruppen
Art. 26 Delegierte für andere Organisationen
Art. 27 Mitteilungen
V. Schlussbestimmungen
Art. 28 Auflösungsbeschluss
Art. 29 Liquidation
Art. 30 Eintragung ins Handelsregister
Art. 31 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Art. 32 Inkrafttreten
Statuten
Swiss Psychiatric Association (SPA)
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Swiss Psychiatric Association (nachfolgend auch „SPA“ genannt) besteht eine Fachgesellschaft in der Rechtsform des Vereins mit Sitz am jeweiligen Ort seiner Geschäftsstelle gemäss den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Zweck
Die Fachgesellschaft hat zum Zweck:
1. Die Vertretung und Wahrung der Interessen der Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Kinder- und Jugendpsychiater:innen und -psychotherapeut:innen.
2. Den Einsatz für eine qualitativ hochstehende psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung psychisch kranker Menschen im Einklang mit dem aktuellen medizinischen Wissensstand, den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und den ethischen Prinzipien des Genfer Gelöbnisses (modernisierter hippokratischer Eid).
3. Die Demokratisierung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Standesvertretung unter Befolgung der Schweizerischen Governance Standards für Non-Profit-Organisationen.
4. Den Einsatz für die freie Arztwahl und den direkten Zugang zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Grundversicherung.
5. Die Pflege der internationalen und insbesondere europäischen Kontakte im Bereiche der Psychiatrie und Psychotherapie.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Ordentliche Mitglieder
Jede Fachärztin und jeder Facharzt mit eidgenössischem oder äquivalentem (MEBEKO-anerkanntem) Facharzttitel Psychiatrie/Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.
Art. 4 Assistentenmitglieder
Jede Ärztin und jeder Arzt in Weiterbildung zum eidgenössischen Facharzt oder zur Fachärztin Psychiatrie/ Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie kann um Aufnahme als Assistentenmitglied nachsuchen.
Art. 5 Ehrenmitglieder
Jede Person, die sich um die Psychiatrie und Psychotherapie besonders verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 6 Ausserordentliche Mitglieder
Jede Ärztin und jeder Arzt, die/der sich für die Psychiatrie und Psychotherapie besonders interessiert, kann vom Vorstand als ausserordentliches Mitglied aufgenommen werden.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an die Geschäftsstelle gerichtet werden.
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es:
1. die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt;
2. trotz Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt.
Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht ein Rekursrecht an der nächsten Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten oder die Präsidentin zu Handen der Generalversammlung zu richten und zu begründen. Der Ausschluss wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages kann nicht mit Rekurs angefochten werden.
III. Mittel
Art. 8 Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.
Ausnahmsweise können mittels Vorstandsbeschluss einzelne Mitglieder befristet oder unbefristet vom jährlichen Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise befreit werden. Der Beschluss ist der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren jeweiligen Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.
Art. 9 Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins können durch Veranstaltungen, durch private oder öffentliche Beiträge sowie freiwillige Zuwendungen irgendwelcher Art beschafft werden.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet alleine das Vermögen des Vereins. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Während des Bestehens des Vereins bestehen keine persönlichen Ansprüche der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen. Ausscheidende und ausgeschiedene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch am Vermögen des Vereins.
IV. Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Generalversammlung;
2. Vorstand;
3. Revisionsstelle.
A. Generalversammlung
Art. 12 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von einem Zehntel aller Mitglieder für ein Geschäft einberufen.
Der Antrag zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung durch Mitglieder muss grundsätzlich schriftlich und mit Angabe der Traktanden bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Vereins eingereicht werden. Ausgenommen von der Schriftform ist der Antrag, der anlässlich einer Generalversammlung gemäss Art. 14 der Statuten gestellt wird.
Die Einladung des Vorstands zur ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt mittels Brief oder Email oder anderer geeigneter Kommunikationsmittel spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag. Die Einladung hat Ort und Zeit sowie die Traktanden bekanntzugeben.
Art. 13 Vorsitz
Vorsitzende oder Vorsitzender der Generalversammlung ist die Präsidentin / der Präsident und bei deren / dessen Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident. Der Präsident / die Präsidentin kann den Vorsitz auch an ein anderes Mitglied des Vereins delegieren.
Die/der Vorsitzende ernennt den oder die Stimmenzähler und einen Sekretär, der mindestens ein Beschluss- und Wahlprotokoll zu führen hat.
Art. 14 Traktanden
Über Anträge, die nicht gehörig als Traktandum angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.
Jedes Mitglied kann Anträge stellen und diese spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung bei der Präsidentin / dem Präsidenten schriftlich einreichen.
Art. 15 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
1. Genehmigung der Jahresrechnung, des Berichtes der Revisoren und des Budgets;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der Präsidentin / des Präsidenten sowie des übrigen Vorstandes, der Revisoren, der Leiter/innen von Arbeitsgruppen; bei der Wahl in den Vorstand sollen die verschiedenen Sprachregionen vertreten sein;
4. Wahl oder Vorschlag der Delegierten in Organisationen;
5. Festlegung des Mitgliederbeitrages und allenfalls von Sonderbeiträgen;
6. Ernennung der Ehrenmitglieder;
7. Einsetzen von Arbeitsgruppen;
8. Statutenänderungen;
9. Rekursentscheid betreffend Vorstandsentscheide in Sachen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
10. Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten zugewiesen oder vorbehalten sind;
11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens.
Art. 16 Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Nur ordentliche Mitglieder gemäss Art. 3 der Statuten sind stimm- und wahlberechtigt.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse (Wahlen und Abstimmungen) grundsätzlich mit der Mehrheit der teilnehmenden Stimmen (Ausnahmen in Art. 28 Statutenänderung und Art. 29 Auflösungsbeschluss mittels Urabstimmung). Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der/die Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten die geheime Stimmabgabe beschliessen.
Art. 17 Urabstimmung
Eine Urabstimmung ist die organisierte Beschlussfassung der Mitglieder ausserhalb einer ordentlichen oder ausserordentlichen Versammlung.
Die Durchführung einer Urabstimmung über einen Antrag, der ein beliebiges, in den Zweck der Fachgesellschaft fallendes Thema betrifft, kann verlangen:
-
der Vorstand, wenn es um ein Thema von gesamtschweizerischer Tragweite geht;
-
ein Zehntel der Stimmberechtigten.
Der Antrag der Mitglieder an den Vorstand zur Durchführung einer Urabstimmung sowie die Teilnahme an der Urabstimmung ist nur gültig, wenn sie schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift oder in vergleichbarer elektronischer Form (mit elektronisch zertifizierter Unterschrift) erfolgt. Bei der Urabstimmung gilt als Ergebnis für die Zustimmung oder Ablehnung das einfache Mehr der teilnehmenden gültigen Stimmen.
Die Urabstimmung muss vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten seit dem Eingang eines gültigen Antrages durchgeführt werden. Der Vorstand kann die Durchführung einer Urabstimmung nur verweigern, wenn entweder das Thema nicht den Zweck der Fachgesellschaft betrifft oder die Formvorschrift verletzt ist. Die Organisation ist im Übrigen Sache des Vorstandes.
B. Vorstand
Art. 18 Wählbarkeit, Zusammensetzung und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern mit Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die mindestens zwei Jahre lang Mitglied waren.
Der Vorstand übt folgende Funktionen aus: Präsidium, Vizepräsidium (Stellvertretung des Präsidiums), Kassier, Aktuar. Die Präsidentin / der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt, ansonsten konstituiert sich der Vorstand selber.
Art. 19 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung einzeln und auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zwischenzeitlich ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden mittels Ersatzwahlen für die Restdauer der verbleibenden Amtszeit ersetzt.
Art. 20 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin / des Präsidenten oder bei deren / dessen Verhinderung auf Einladung der Stellvertreterin / des Stellvertreters, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
Die Einberufung einer Vorstandsitzung hat schriftlich oder elektronisch und in der Regel 10 Tage im Voraus zu erfolgen. Über die Verhandlungsgegenstände ist so weit als möglich Auskunft zu erteilen. Über die Verhandlungen ist mindestens ein Beschluss- bzw. Wahlprotokoll zu führen.
Art. 21 Rechte und Pflichten
Der Vorstand beschliesst über sämtliche Angelegenheiten, welche nicht in die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen, insbesondere über:
1. Führen der laufenden Geschäfte, Einziehen der Mitgliederbeiträge;
2. Aufnahme neuer Mitglieder;
3. Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung oder aufgrund einer Urabstimmung;
4. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten;
5. Organisation der Generalversammlung und von Urabstimmungen sowie die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets;
6. Ausschluss von Vereinsmitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechts;
7. Planung und Durchführung von Vereinsaktivitäten;
8. Einsetzen von Arbeitsgruppen;
9. Erlass von Reglementen;
10. Nichtbugetierte Nettoausgaben bis 10 % des letzten jeweils bewilligten Jahresbugets.
11. Pflicht zur Zustellung der Mitgliederliste der Stimmberechtigten mit vollständigen postalischen Adressen (inklusive Emailadressen soweit vorhanden) in elektronischer Form innerhalb von 8 Wochen an Mitglieder, die das verlangt haben.
12. Pflicht zum Erstellen und Unterhalten einer Webseite des Fachvereins mit für Mitglieder zugangsgeschütztem Bereich. Im zugangsgeschützten Bereich sind die Adressen der Mitglieder zu veröffentlichen.
Art. 22 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mindestens aber zwei (2). Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin / dem Präsidenten oder bei deren / dessen
Verhinderung der Stellvertreterin / dem Stellvertreter der Stichentscheid zu.
Sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, können dringende Beschlüsse ebenfalls auf dem Korrespondenzweg (Zirkulationsbeschluss, Email) oder im Rahmen einer digitalen Konferenz gefasst werden. Solche Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Sofern sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann auch über nicht traktandierte Gegenstände Beschluss gefasst werden.
Art. 23 Vertretung gegenüber Dritten
Die Präsidentin / der Präsident oder bei dessen Verhinderung einer/eine der Vizepräsidenten/innen zeichnen zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied rechtsverbindlich für den Verein.
C. Revisionsstelle
Art. 24 Revisor:innen
Die Generalversammlung wählt entweder zwei Vereinsmitglieder oder eine externe natürliche oder juristische Person als Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet zu Handen der ordentlichen Generalversammlung jährlich schriftlich Bericht.
D. Diverses
Art. 25 Arbeitsgruppen
Zur Behandlung wichtiger Themen der Psychiatrie und Psychotherapie können vom Vorstand und/oder der Generalversammlung Arbeitsgruppen eingesetzt und bei Fehlen entsprechender Aufgaben auch wieder abgesetzt werden.
Eine Arbeitsgruppe besteht aus Mitgliedern der SPA. Die Generalversammlung wählt die Leiterin / den Leiter, der von der Generalversammlung eingesetzten Arbeitsgruppen. Die übrigen Teilnehmer werden durch den Vorstand bestimmt. Der Vorstand bestimmt auch die Leiterinnen / die Leiter sowie die Teilnehmer der selber eingesetzten Arbeitsgruppen.
Die Arbeitsgruppen haben dem einsetzenden Organ Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen und ihre Ergebnisse schriftlich bekannt zu geben.
Art. 26 Delegierte für andere Organisationen
Die Delegierten sowie deren Ersatzdelegierte werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 27 Mitteilungen
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen entweder durch Zustellung mit einer Briefsendung an die letztbekannte Adresse oder digital.
V. Schlussbestimmungen
Neu Art. 28. Statutenänderungen
Statutenänderungen benötigen grundsätzlich die Zustimmung von zwei Dritteln aller abstimmenden Mitglieder.
Der Grundsatz, dass jedes Mitglied eine Stimme für ihr Stimm- und Wahlrecht hat und diese Stimme nicht durch die Einführung eines Delegiertensystems oder anderweitig vollständig ersetzt werden darf, kann nur einstimmig mit der Zustimmung aller stimmberechtigten (nicht: abstimmenden) Mitglieder aufgehoben werden.
Art. 29 Auflösungsbeschluss mittels Urabstimmung
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung, vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder an den Vorstand gestellt werden. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder mittels einer Urabstimmung zustimmen.
Art. 30 Liquidation
Nach Abschluss der Liquidation lädt der Vorstand zu einer letzten Generalversammlung zwecks Abnahme der Schlussabrechnung ein.
Das nach der Liquidation verbliebene Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Einrichtung zukommen zu lassen, die wenn möglich denselben oder einen ähnlichen Zweck wie die SPA verfolgt.
Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 31 Eintragung ins Handelsregister
Der Vorstand ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Verein im Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 32 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Ergänzend finden die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verein ist ausschliesslich der Sitz des Vereins.
Art. 33 Inkrafttreten
Die Gründerstatuten wurden an der Gründerversammlung vom 14. Februar 2009 in Bern angenommen. Bei Unstimmigkeiten betreffend Formulierung der Statuten, ist der deutsche Text massgebend.
Zürich, 26.08.2025
Die Präsidentin